Stand: Version 1.0 – Januar 2026
(1) Der Plattformbetreiber betreibt die digitale Vermittlungs- und Kooperationsplattform „SanierNetz" (nachfolgend „Plattform"), über welche qualifizierte Kundenanfragen („Leads") an ausgewählte Fachbetriebe vermittelt werden.
(2) Gegenstand dieses Vertrages ist die nicht-exklusive Vermittlung von Kundenkontakten durch die Plattform an den Partner in den von diesem angebotenen Gewerken und Regionen.
(3) Die Plattform erbringt keine Bau-, Liefer- oder Beratungsleistungen gegenüber Endkunden. Der alleinige Vertragspartner des Endkunden ist ausschließlich der Partner.
(4) Die Plattform handelt ausschließlich als technischer Vermittler. Ein Maklerverhältnis (§§ 652 ff. BGB), ein Handelsvertreterverhältnis (§§ 84 ff. HGB), ein Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnis wird ausdrücklich nicht begründet.
(1) Der Plattformbetreiber stellt dem Partner:
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl, Qualität oder wirtschaftlichen Erfolg der vermittelten Anfragen besteht nicht.
(3) Die Plattform ist berechtigt, Vermittlungen jederzeit nach Region, Gewerk, Kapazität und Qualitätskriterien zu steuern.
Der Partner verpflichtet sich insbesondere:
(1) Für jeden durch die Plattform vermittelten Auftrag schuldet der Partner dem Plattformbetreiber eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2 % des Netto-Auftragswertes (zzgl. gesetzlicher MwSt.).
(2) Die Provisionspflicht entsteht, sobald zwischen Partner und Endkunde ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der auf eine Plattformvermittlung zurückzuführen ist und vom Partner durch eine Auftragsbestätigung gegenüber dem Endkunden angenommen wurde – unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder Vertragsform dies erfolgt.
(3) Nachträge, Erweiterungen, Zusatzleistungen oder Folgeaufträge, die innerhalb von 24 Monaten nach Erstkontakt mit dem vermittelten Endkunden zustande kommen, gelten als provisionspflichtig.
(4) Die Provision wird mit Erteilung der Auftragsbestätigung durch den Partner fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens nach Ablauf einer dem Endkunden zustehenden Widerrufsfrist. Eine Freigabe durch den Partner ist für die Fälligkeit der Vermittlungsprovision nicht erforderlich.
(5) Widerruft der Endkunde den Vertrag wirksam oder wird der Auftrag vor Ausführung storniert, entfällt der Anspruch auf die Vermittlungsprovision. Bereits gestellte Rechnungen werden vollständig gutgeschrieben.
(1) Umgeht der Partner die Plattform vorsätzlich oder fahrlässig, schuldet er:
(2) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die vom Partnerbetrieb geschuldete Vertriebsprovision dient der Vergütung der an der Vermittlung beteiligten Vertriebsstruktur. Sie wird direkt zwischen Partnerbetrieb und dem jeweiligen Provisionsberechtigten abgerechnet und bezahlt.
(2) Der Plattformbetreiber stellt hierfür ausschließlich technische Funktionen (Berechnung, Rechnungsentwurf, Übermittlung, Statusdokumentation) bereit. Er nimmt zu keinem Zeitpunkt Provisionszahlungen entgegen und leitet keine Gelder weiter.
(3) Der Partner hat keinen Anspruch auf Offenlegung der internen Provisionsverteilung.
(4) SanierNetz ist nicht Schuldnerin und nicht Gläubigerin der Vertriebsprovision. Schuldner ist ausschließlich der jeweilige Partnerbetrieb, Gläubiger ist der jeweilige Provisionsberechtigte. SanierNetz übernimmt keine Garantie, Bürgschaft, Vorfinanzierung oder Haftung für die Zahlung der Provision. SanierNetz ist insbesondere weder Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG noch Inkassodienstleister; es findet keine Geldannahme oder Weiterleitung von Provisionszahlungen über SanierNetz statt.
(1) Der Plattformbetreiber haftet ausschließlich für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Eine Haftung für Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit oder technische Ausführung der Leistungen des Partners ist ausgeschlossen.
(3) Der Partner stellt den Plattformbetreiber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Endkunden, Behörden oder Versicherungen, frei, die aus der Leistungserbringung des Partners resultieren.
(4) Eine Haftung von SanierNetz für Nichtzahlung, Teilzahlung oder verspätete Zahlung von Provisionen durch Partnerbetriebe ist ausgeschlossen; SanierNetz tritt insoweit nicht als Zahlungsmittler auf.
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bereits vermittelte oder angebahnte Aufträge bleiben auch nach Vertragsende provisionspflichtig.
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der DSGVO.
(2) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Vertragsdurchführung verarbeitet werden.
(3) Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ist verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages.
(1) Sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.
(1) Der Plattformbetreiber stellt im SanierNetz-System technische Funktionen für Rechnungsentwurf, Rechnungsfreigabe, PDF-Erzeugung, elektronische Übermittlung und Statusdokumentation von Provisionsrechnungen bereit.
(2) Provisionsrechnungen werden ausschließlich vom jeweiligen Provisionsberechtigten in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung als Rechnungsaussteller erstellt und freigegeben. Eine elektronische Übermittlung an den Partnerbetrieb erfolgt erst nach aktiver Freigabe durch den Provisionsberechtigten.
(3) Rechnungsempfänger und Schuldner der Provisionsforderung ist ausschließlich der jeweilige Partnerbetrieb. Die Zahlung erfolgt direkt zwischen Partnerbetrieb und Provisionsberechtigtem auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung des Rechnungsausstellers.
(4) Der Plattformbetreiber ist im Hinblick auf diese Provisionsrechnungen weder Rechnungsaussteller noch Zahlungsempfänger, weder Schuldner noch Gläubiger, weder Treuhänder noch Zahlungsdienstleister oder Inkassodienstleister. Er betreibt insoweit kein Inkasso.
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(3) Es gilt deutsches Recht.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz des Plattformbetreibers.